Satzung - Miteinander-Füreinander e.V.

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Satzung

Über uns
Satzung des Vereins Miteinander – Füreinander e. V.
 
 
beschlossen in der Mitgliederversammlung am 27. April 2009
 
zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 12. April 2019
 
 
 
§ 1     Name, Sitz des Vereins
 
 
1.       Der Verein führt den Namen Miteinander - Füreinander e. V.
2.       Der Verein hat seinen Sitz in Dietramszell.
3.       Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
         
 
 
§ 2    Zweck des Vereins
 
 
1.       Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe im Gebiet der Gemeinde Dietramszell sowie allgemein die Förderung der sozialen Wohlfahrt.
2.       Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
     
 
      • Information, Beratung und Hilfe für Hilfsbedürftige.
 
      • Besuchsdienste für behinderte und kranke Menschen und zur Entlastung pflegender Angehörigen.
      • Organisation, Durchführung und Hilfe von und bei der Kinder- und Hausaufgabenbetreuung.
      • Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit.
      • Förderung von Angehörigengesprächskreisen.
      • Durchführung von Fachvortragsveranstaltungen.
      • Organisation von Fortbildungsmaßnahmen (Qualifizierungskurse).
      • Beschaffung von Mitteln zur Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch die Gemeinde Dietramszell oder eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechtes mit Sitz in Dietramszell, die unmittelbar die allgemeine Wohlfahrtspflege, insbesondere die Alten- und Jugendhilfe in Dietramszell fördert und unterstützt. (Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne des § 58 Satz 1 Ziff. 1 AO)
 
      • Durchführung von Benefizveranstaltungen.
 
      • Maßnahmen zur Förderung des sozialen Bewusstseins in der Gesellschaft durch Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
 
 
 
§ 3     Gemeinnützigkeit
 
 
1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.       Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dietramszell, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 angegebenen Zwecke zu verwenden hat.
                 
 
 
§ 4     Erwerb der Mitgliedschaft
 
 
1.       Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2.       Gegen einen die Aufnahme ablehnenden, begründeten Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
     
 
 
§ 5     Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
 
1.       Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins, gegebenenfalls gegen Zahlung des festgelegten Entgelts, zu nutzen. Die Mitglieder erhalten vom Verein keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.       Die Mitglieder sind verpflichtet, die aufgrund dieser Satzung bestimmten Mitgliedsbeiträge und Umlagen an den Verein zu bezahlen. Wird ein Mitglied nach dem 30. Juni eines Jahres aufgenommen, so ermäßigt sich der Beitrag für das betreffende Jahr um die Hälfte.
     
 
§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft
 
 
1.       Die Mitgliedschaft endet
 
 
         a) mit dem Tod des Mitglieds,
 
         b) durch Austritt,
 
         c) durch Ausschluss aus dem Verein.
 
 
2.       Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, zulässig.
3.       Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
     
 
         a) mit der Zahlung des Jahresbeitrages nach einer Mahnung, die den Ausschluss androht, länger als zwei Monate in Verzug bleibt,
 
         b) gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt.
 
 
         Im Falle von b) ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über die Ausschließung ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
 
 
4.       Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Legt das betroffene Mitglied gegen den Ausschluss nicht oder nicht rechtzeitig Beschwerde ein, so gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt des    Zugangs des Beschlusses als beendet.
5.       Bei Beendigung der Mitgliedschaft erhalten die Mitglieder vom Verein keine Erstattung erbrachter Leistungen oder Zahlungen.
     
 
 
§ 7     Mitgliedsbeiträge
 
 
         Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit.
 
 
 
§ 8     Vorstand
 
 
1.       Der Vorstand des Vereins besteht aus
 
 
         - der/m Vorsitzenden,
 
         - zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
 
         - der/m Schatzmeister/in
 
         - der/m Schriftführer/in
 
 
2.       Der/Die Bürgermeister/in der Gemeinde Dietramszell gehört stets dem Vorstand an und ist durch die Mitgliederversammlung mit einer der im Vorstand zu vergebenen Positionen zu betrauen.
3.       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und  die stellvertretende Vorsitzenden je einzeln vertreten (§ 26 BGB i. S. Vorstand). Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden jedoch verpflichtet, von ihrer Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
4.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei   Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
5.       Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
             
 
 
§ 9     Zuständigkeit, Beschlussfassung des Vorstands
 
 
1.       Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 
         a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
 
         b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
 
         c) Aufstellung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
 
         d) Aufstellung von Richtlinien für die satzungsgemäße Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel,
 
         e) die jährliche Planung und Ausführung des Mitteleinsatzes,
 
         f) Aufstellung des Jahresrechnung des Vereins und des Jahresberichts über die Tätigkeit, insbesondere den satzungsgemäßen Mitteleinsatz,
 
         g) Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen.
 
         
 
         Der Vorstand kann einzelne Aufgaben im Rahmen des Mitteleinsatzes und im Zusammenhang mit Veranstaltungen einzelnen Mitgliedern oder einem Ausschuss übertragen. Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich.
2.       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen. Er kann aber auch in schriftlicher oder elektronischer Form im Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dieser Form einverstanden sind.
         Vorstandssitzungen werden von/m der/dem Vorsitzende/n, im Falle deren/dessen Verhinderung oder in ihrem/seinem Auftrag von/m der/dem stellvertretende/n Vorsitzende/n oder Schriftführer/in schriftlich, elektronisch oder telefonisch unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens einer Woche einberufen. Der Einberufung soll die Tagesordnung beigefügt werden.
         Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter anwesend sind. Die Versammlungsleitung obliegt der/dem Vorsitzende/n, bei seiner Verhinderung der/dem Stellvertreter/in.
         

 
§ 10  Mitgliederversammlung
 
 
1.       Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
 
         a) Wahl des Vorstands, soweit nicht satzungsgemäß berufen,
 
         b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
 
         c) Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Jahresberichts,
 
         d) Entlastung des Vorstands,
 
         e) Genehmigung der Richtlinien für die Mittelverwendung und des jährlichen Planes über den Mitteleinsatz,
 
         f) Festlegung des Aufgabenbereichs und die Besetzung von Ausschüssen,
 
         g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
 
         h) Satzungsänderung,
 
         i) Beschlussfassung über Anträge,
 
         j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
 
 
2.       Mindestens einmal jährlich ist durch den Vorstand eine ordentliche Mitgliederver­sammlung einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn diese von mehr als einem Drittel der Vereinsmitglieder unter gleichzeitiger Begründung des Antrages schriftlich verlangt wird.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen.
         
3.       Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab der Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung nichts anderes bestimmen.
         Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung; die Wahlen sind geheim. Ein Bewerber ist gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                 
 
 
§ 11  Niederschriften
 
 
         Über alle Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.


 
§ 12  Satzungsänderung
 
 
         Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die vorgeschlagene Änderung ist als Tagesordnungspunkt bekannt zu geben und mit der Einladung zu versenden.
 
 
 
§ 13  Vereinsauflösung
 
 
         Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Vereinsauflösung ist als Tagesordnungspunkt bekannt zu geben und mit der Einladung zu versenden.
 
 
         
 
 
 
 
 
 

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